Allgemeine Reisebedingungen der Evangelischen Kirchengemeinde Aachen, Bereich West (Stand September 2018)


Sehr geehrte Eltern / Erziehungsberechtigte,
Liebe Teilnehmerinnen, liebe Teilnehmer,

wer sich zu den Freizeiten der Evangelischen Kirchengemeinde Aachen, Bereich West – nachfolgend „Veranstalter“ genannt – anmeldet, ist gewillt, bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen. „Erholung, Begegnung, Besinnung“ sind Inhalte des Programms und schließen das Hören auf die christliche Botschaft ein.
Auch als Kirchengemeinde und Freizeitveranstalter bewegen wir uns nicht im rechtsfreien Raum. Gewisse Regelungen müssen daher zwischen uns und unseren Teilnehmern getroffen werden. Aus diesem Grund werden zwischen Ihnen als Teilnehmer und uns, der Evangelischen Kirchengemeinde Aachen, Bereich West, in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a ff. BGB die nachfolgenden Teilnahmebedingungen vereinbart.

1. Anmeldung

Nach vorstehender Maßgabe kann sich an den Freizeiten der Evangelischen Kirchengemeinde Aachen, Bereich West grundsätzlich jeder beteiligen, sofern für die jeweilige Freizeit keine Teilnahmebeschränkung, z. B. nach Alter oder Geschlecht, angegeben ist.
Die Anmeldung zu einer Freizeit ist nur auf den Vordrucken vorzunehmen.

2. Vertragsabschluss

Die Teilnahmebestätigung wird verbindlich, sobald der Anmeldebogen unterschrieben ist.
Die Teilnehmer erhalten spätestens 3 Wochen nach dem auf den Vordrucken ausgeschriebenen Anmeldeschluss eine Mitteilung, ob die Anmeldung berücksichtigt werden konnte. Bei Anmeldungen nach dem ausgeschriebenen Anmeldeschluss erhalten die Teilnehmer innerhalb von 3 Wochen eine Mitteilung, ob die Anmeldung platztechnisch noch berücksichtigt werden konnte. Der Teilnahmevertrag kommt mit der schriftlichen Anmeldebestätigung des Veranstalters zustande.

3. Teilnehmerbeitrag

Die Höhe des Teilnehmerbeitrages ergibt sich aus dem Fahrtenprospekt. Der Teilnehmerbeitrag umfasst die Kosten der Unterkunft, der Fahrt, der Verpflegung und des vorgesehenen kulturellen Programms. Der Teilnehmerbeitrag ist nach Aushändigung der Teilnahmebestätigung bis spätestens 30 Tage vor Abfahrt auf das mitgeteilte Konto zu zahlen.

4. Vorbereitungstreffen

Für die Teilnehmer und gegebenenfalls ihre Erziehungsberechtigten werden Vorbereitungstreffen beziehungsweise Elternabende durchgeführt. Es ist Pflicht, an diesen Treffen teilzunehmen. Bei diesen Treffen werden wichtige Einzelheiten über den Verlauf der Fahrt und des Freizeitprogramms besprochen.

5. Verhalten der Teilnehmer am Ferienort

Grundsätzlich muss sich jeder Teilnehmer in die Gemeinschaft einordnen. Er hat den Anordnungen der Freizeitleitung Folge zu leisten.
Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört, oder wenn er sich dermaßen vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern nicht in Anrechnung gebrachten Beträge. Die vom Veranstalter eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, in diesen Fällen die Interessen des Veranstalters wahrzunehmen.

6. Haftung des Veranstalters

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, so weit

  • a) ein Schaden des Teilnehmers vom Veranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
  • b) der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für verlorengegangene Gegenstände, Geld oder Kleidung wird keine Haftung übernommen, es sei denn, dies geschehe durch Verschulden des Leiters oder der Helfer.

7. Gesundheitszustand der Teilnehmer

Die Teilnehmer müssen bei Antritt der Fahrt frei von ansteckenden Krankheiten sein und das Klima des betreffenden Ferienortes vertragen können.

8. Krankheitsvorsorge

Die Teilnehmer müssen Mitglied einer Krankenkasse sein oder für die Dauer der Fahrt eine Krankenversicherung abschließen. Bei Fahrten innerhalb Deutschlands ist die Krankenkassenkarte, bei der Fahrt in das Ausland ein Internationaler Berechtigungsschein/-karte mit zuführen. Bei Privatversicherten werden die erforderlichen Behandlungs- und Medikamentenkosten verauslagt, wenn diese nicht 300 Euro überschreiten. Dieser ausgelegte Betrag ist nach Beendigung der Freizeit innerhalb von 2 Wochen zurückzuerstatten. Bei Auslandsfahrten wird der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung für Leistungen empfohlen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Von dem Veranstalter entgegenkommenderweise verauslagte Behandlungs-, Medikamenten-, Fahrt und sonstige Kosten sind in jedem Fall von den Erziehungsberechtigten, unabhängig von einer Erstattung durch Krankenkassen, zurückzuzahlen. Dies trifft auch zu, wenn Krankenunterlagen nicht angenommen wurden, bzw. diese wegen der großen Entfernung zur nächsten Krankenkasse im Ausland nicht abgegeben werden konnten.

9. Ausweise

Für die Freizeiten im Ausland sind ein gültiger Personalausweis bzw. ein Kinderausweis oder Reisepass unbedingt erforderlich.

10. Rücktritt

  • a: Rücktritt durch den Veranstalter
    Der Veranstalter kann ohne Einhaltung einer Frist von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn der Teilnehmer bzw. seine Erziehungsberechtigten die Teilnahmebedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt bzw. erfüllen. In diesem Fall kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist berechtigt, bis 2 Wochen vor Reiseantritt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die für die entsprechende Fahrt vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Teilnehmer erhält den eingezahlten Teilnehmerbetrag umgehend zurück und hat keine weiteren Regressansprüche.
  • b: Rücktritt durch den Teilnehmer
    Bei Rücktritt von einer Anmeldung bis 30 Tage vor Fahrtbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 150,00 Euro in Rechnung gestellt. Der Rücktritt ist schriftlich durch Einwurfeinschreiben zu erklären. Meldet sich der Teilnehmer vor der Fahrt nicht schriftlich ab, so kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den Kosten, die dem Veranstalter tatsächlich durch den Rücktritt entstanden sind, jedoch nur bis zur Höhe des Teilnehmerbeitrages. Ersparte Aufwendungen und das, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann, werden bei der Kostenermittlung berücksichtigt.

11. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Freizeitvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Dies gilt insbesondere für die Reisebedingungen.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine empfangenen Unterlagen umgehend auf Richtigkeit zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.
Alle Angaben (Preise, Leistungen, Programm etc.) sind nach bestem Wissen zusammengestellt, aber ohne Gewähr. Berichtigung von Irrtümern und Druckfehlern sind vorbehalten.


Evangelische Kirchengemeinde Aachen, Bereich West, Frère-Roger-Str. 8-10, 52062 Aachen